Satzung des Tierschutz Flensburg und Umgebung e.V.

 gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15.09.2023

 

 

 

Präambel!

 

Der Tierschutz in Flensburg hat sich in seinem Verein „Tierschutz Flensburg und Umgebung e.V.“ der Aufgabe verpflichtet, die durch Menschen dem Tier verursachten Schmerzen und Leiden bis hin zur sinnlosen Vernichtung mit allen Kräften zu wehren.

 

Die Mitglieder bekennen sich damit zu dem sittlichen Gebot, dass der Mensch seiner Würde und seiner beanspruchten Vorrangstellung innerhalb aller Lebewesen dieser Erde im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Schöpfung Gottes auch im Verhalten dem Tier gegenüber, gerecht werden muss.

 

Der Schutz der Umwelt beginnt auch mit der Erkenntnis, dass das Tier ein unabdingbarer Teil der Lebensgemeinschaft ist und sein volles Daseinsrecht besitzt. Die Missachtung dieses Rechtes ist für die Erhaltung lebenstragender Umwelt ein gefährliches Vergehen.

 

Der Tierschutz ist daher eine selbstauferlegte sittliche Verpflichtung und ein sehr ernstes Gebot der Vernunft.

 

Flensburg, im September 2023

 

Der Vorstand

 

 

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Tierschutz Flensburg und Umgebung e.V.“

 

Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in Flensburg eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins sind die Förderung und die Pflege des Tierschutzes und die Bekämpfung des Missbrauchs von Tieren. Hierzu gehören insbesondere:

 

- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tierschutzgedanken

 

- Unterhaltung einer Tierschutzinspektion zur Feststellung von Missbrauchsfällen und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen

 

- Beratung der Mitglieder in Tierschutzfragen

 

- Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten auf dem Gebiet des Tierschutzes, insbesondere des Tierschutzrechtes

 

- Unterhaltung von Tierheimen

 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Flensburg und seine Umgebung.

 

 

§ 3 - Grundsätze

 

Der Tierschutzverein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Tierschutzverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder eine Beitrittserklärung in Textform beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

3. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats auf Beschluss des Gesamtvorstandes vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder in Textform abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid kann nur von der

Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit aufgehoben werden.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.

 

5. Für besondere Verdienste im Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

a) Personen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

b) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können Vorsitzende durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden

ernannt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 5 - Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, den Tierschutz zu unterstützen. Sie wirken mit bei der Bildung der Organe des Vereins und seinen Ausschüssen.

 

 

§ 6 - Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag gemäß § 8 zu zahlen.

 

 

§ 7 - Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung in Textform des Mitgliedes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wegen einer Schädigung des Ansehen des

Vereins oder wegen erheblicher Verletzung der Interessen des Tierschutzes

 

b) wegen Zahlungsrückständen des Beitrages 60 Tage nach Fälligkeit trotz Mahnung.

 

Der Bescheid über Ausschluss ist schriftlich oder in Textform zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach dessen Absendung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder in Textform Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet ein aus drei Personen bestehender Ehrenrat. Der Beschluss des Ehrenrates ist dem Betroffenen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

 

Der Ausgeschlossene kann gegen den Beschluss des Ehrenrates innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die darauf folgende Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

§ 8 - Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise des Beitrages gemäß Absatz 1 bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 

Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, eine Beitrags -und Finanzordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, den Beitrag gemäß Absatz 1 in Ausnahmefällen zu stunden oder zu erlassen.

 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 9 - Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 10. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr an zu.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 10 - Ehrenamtliche Tätigkeit und Ersatz von Aufwendungen

 

Alle Organmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, gleich welche Funktion oder Tätigkeit sie ausüben.

 

Alle Organmitglieder haben gegen dem Tierschutzverein einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto, Telefon usw.

 

Reisekosten sind nach dem Reisekostengesetz des Öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung abzugelten.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und konkreten Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 11 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

die Mitgliederversammlung

 

der geschäftsführende Vorstand

 

der Gesamtvorstand

 

der Ehrenrat

 

Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand nicht ständige Ausschüsse bilden.

 

Mitglieder der Organe müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

 

§ 12 - Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

a.) Festsetzung der Tagesordnung

 

b.) Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstandes

 

c.) Entgegennahme des Berichts des Tierschutzinspektors

 

d.) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

 

e.) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

 

f.) Genehmigung des Jahresabschlusses

 

g.) Wahl von Vorstandsmitgliedern

 

h.) Wahl des Tierschutzinspektors

 

i.) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

 

j.) Wahl von Kassenprüfern und sonstigen mit Ämtern zu beauftragten Personen

 

k.) Bestätigung des Jugendwartes

 

l.) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten

 

m.) Beschlussfassung über Anträge

 

n.) Festlegung des Mitgliedsbeitrags

 

o.) die Auflösung des Vereins, die Verschmelzung und ggf. die Wahl der Liquidatoren

 

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Rundschreiben oder per E-Mail an die letztbekannten (E-Mail-) Adressen der Mitglieder einzuberufen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gemäß § 9 eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

 

Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, geheim

durch Stimmzettel abzustimmen. Es wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

5. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, oder ein von der

Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter.

 

6. Zu wählen ist aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Es gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Im Falle seiner Abwesenheit muss eine schriftliche Erklärung oder eine Erklärung in Textform über die Annahme der Wahl beim Versammlungsleiter vorliegen. Bei gleicher Stimmzahl findet eine Nachwahl statt, an der nur diejenigen beteiligt sind, die von der gleichen Stimmzahl betroffen sind.

 

7. Anträge auf Erweiterung der vorläufigen Tagesordnung sind möglich, sofern diese schriftlich oder in Textform 14 Tage vor der Mitgliedsversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.

 

8. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können in Dringlichkeitsfällen auch behandelt werden. Es ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, um einen Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufnehmen zu lassen.

 

9. Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.

 

10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen:

a. auf Beschluss des Gesamtvorstandes

b. auf den schriftlichen Antrag oder auf Antrag in Textform von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern beim

Gesamtvorstand.

 

11. Es gelten hier die Richtlinien für die ordentliche Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

12. Anstelle einer Mitgliederversammlung in Form einer „Präsenzveranstaltung“, kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine technische Möglichkeit zur geheimen Stimmabgabe muss zur Verfügung gestellt werden. Zulässig ist nach freiem Ermessen des Vorstands auch die Einberufung zu einer sogenannten „Hybrid-Mitgliederversammlung“, also einer Versammlung, wo die Mitglieder die freie Wahl haben, ob sie physisch

oder virtuell an der Versammlung teilnehmen möchten. Die vorgenannten Grundsätze gelten hierbei entsprechend.

 

13. Eine virtuelle Mitgliederversammlung oder eine „Hybrid-Mitgliederversammlung“ über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

 

§ 13 - Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

dem Vorsitzenden

 

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

 

dem Schatzmeister

 

dem Ehrenvorsitzenden

 

Der Tierschutzverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §13, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten. Die Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von unter 1.500,- Euro je Einzelfall können von jedem der Genannten allein vollzogen werden.

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, insbesondere gehören alle Angelegenheiten der Verwaltung und Anlage von Vereinsvermögen und Erbschaften zu seinen Aufgaben. Er ist das repräsentative Organ des Vereins und ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

 

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsverteilung zu geben, die mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemäß § 13 a  c zu erlassen ist.

 

Der geschäftsführende Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss besondere Aufgaben an Ausschüsse vergeben. Für besondere Aufträge kann er nicht ständige Ausschüsse (Projekte) einberufen, besetzen und nach Erledigung auflösen oder Beauftragte für Sonderaufgaben bestimmen. Darüber hat er den Gesamtvorstand zu informieren.

 

Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis satzungsgemäß eine Vorstandswahl oder eine Wiederwahl des geschäftsführenden Vorstandes durchgeführt ist. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtzeit beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.

 

Der Leiter des Tierheims nimmt bei Fragen des Tierheims beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.

 

Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht.

 

Der geschäftsführende Vorstand hat eine Informationspflicht gegenüber dem Gesamtvorstand.

 

 

§ 14 - Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

a. dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 13 a-d

 

b. dem Schriftführer

 

c. dem Jugendwart

 

d. vier Beisitzern

 

e. dem Tierschutzinspektor

 

 

1. Der Gesamtvorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Er ist das beschlussfassende Organ für alle Ordnungen sowie für die Verweigerung der Aufnahme und für den Ausschluss von Mitgliedern und Vermittlungsempfehlungen des Ehrenrates. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden vor.

 

2. Er kann bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen bzw. bei grober Pflichtverletzung oder Nicht- oder

Schlechterfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes von ihren Wahlämtern

suspendieren und andere Mitglieder vorläufig mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Die Suspendierung kann

höchstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

Der Gesamtvorstand muss vor einer Entscheidung der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Über die Suspendierung ist dem Betroffenen schriftlich oder in Textform mit einer Begründung innerhalb eines Monats Mitteilung zu machen. Gegen diesen Beschluss kann er innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich oder in Textform Einspruch erheben. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

3. Der Gesamtvorstand tritt in der Regel alle vier Wochen zusammen. Anstelle eines physischen Zusammentreffens ist es auch möglich, dass der Vorstand nach freiem Ermessen seine Sitzungen virtuell oder als sogenannte „Hybrid-Vorstandssitzungen“ abhält, also eine Vorstandssitzung, wo die Vorstandsmitglieder die freie Wahl haben, ob sie physisch oder virtuell an der Sitzung teilnehmen möchten. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter, geleitet.

 

4. Der Leiter des Tierheims nimmt bei Fragen des Tierheimes beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.

 

5. Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht.

 

 

§ 15 - Der Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Der Vorsitzende soll möglichst über Kenntnisse und Erfahrungen in Rechtssachen verfügen.

 

Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat wählt aus seinem Gremium einen Vorsitzenden. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Ehrenrates.

 

Der Ehrenrat ist zuständig für Einspruchsverfahren beim Ausschluss von Mitgliedern (§ 7, Absatz 3) und bei Streitigkeiten von Mitgliedern seiner Organe untereinander. Er soll vermitteln. Scheitert der Vermittlungsversuch, hat er dem Gesamtvorstand Vorschläge für die weitere Vorgehensweise zu unterbreiten, der darüber entscheidet.

 

 

§ 16 - Wahlen

 

Alle Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

 

In den Jahren mit gerader Zahl scheiden aus:

Der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender, der Tierschutzinspektor, der Schriftführer, der 2. Beisitzer und der 4. Beisitzer.

 

In den Jahren mit ungerader Zahl scheiden aus:

Ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister, der Jugendwart, der 1. und 3. Beisitzer.

 

 

§ 17 - Geschäftsführung und Tierheimleitung

 

Der Tierschutzverein kann zur Erledigung von Verwaltungsarbeiten eine Geschäftsstelle einrichten, ein Tierheim betreiben und Mitarbeiter beschäftigen.

 

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung können durch Mitarbeiter und die Leitung des Tierheims durch einen Leiter des Tierheims wahrgenommen werden.

 

Je nach Haushaltslage des Vereins können Mitarbeiter für die Geschäftsführung und Tierpflege und Betreuung angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden Einzelheiten in den jeweiligen Anstellungsverträgen und in den Stellenbeschreibungen durch den geschäftsführenden Vorstand geregelt.

 

Mitarbeiter der Geschäftsführung, der Leiter des Tierheims und die Tierpfleger unterstehen unmittelbar dem geschäftsführenden Vorstand und sind nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Sie erhalten ihre Aufgaben unmittelbar vom geschäftsführenden Vorstand. Im Übrigen gelten die jeweiligen Stellenbeschreibungen.

 

Der Leiter des Tierheims untersteht zusätzlich der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes. Die daraus ergehenden Handlungen und Anweisungen hat er dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 18 - Rechnungslegung und Prüfung

 

1. Die Kassenprüfer sind für vier Jahre gewählt. In jedem zweiten Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Sie prüfen die Kassengeschäfte und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsvorfälle des Tierschutzvereins. Sie sind berechtigt unangemeldet Prüfungen vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform zu berichten. Der Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird von den Kassenprüfern gestellt.

 

 

§ 19 - Protokollführung

 

Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen oder Tagungen der Organe und Ausschüsse des Tierschutzvereins sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 20 - Auflösung und Abwicklung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.

 

Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Die Auflösung wird durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Liquidatoren abgewickelt. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit.

 

Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche gegen den Verein.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Schleswig-Holstein e. V. (Geschäftsstelle in 23717 Kasseedorf), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des Finanzamtes Flensburg ist vorher einzuholen.

 

 

§ 21 - Schlussbestimmungen

 

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

2. -weggefallen-

 

3. -weggefallen-

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