{"id":438,"date":"2025-08-02T14:58:47","date_gmt":"2025-08-02T14:58:47","guid":{"rendered":"https:\/\/tierheim-flensburg.rundh.solutions\/?page_id=438"},"modified":"2026-08-16T14:30:45","modified_gmt":"2026-08-16T12:30:45","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tierheim-flensburg.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"438\" class=\"elementor elementor-438\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-8986f0c e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"8986f0c\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-e536afb elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"e536afb\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Satzung des Tierschutz Flensburg und Umgebung e.V.<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-8fdcb9c elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"8fdcb9c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>Pr\u00e4ambel!<\/strong><\/p><p>Der Tierschutz in Flensburg hat sich in seinem Verein \u201eTierschutz Flensburg und Umgebung e.V.\u201c der Aufgabe verpflichtet, die durch Menschen dem Tier verursachten Schmerzen und Leiden bis hin zur sinnlosen Vernichtung mit allen Kr\u00e4ften zu wehren.<\/p><p>Die Mitglieder bekennen sich damit zu dem sittlichen Gebot, dass der Mensch seiner W\u00fcrde und seiner beanspruchten Vorrangstellung innerhalb aller Lebewesen dieser Erde im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Sch\u00f6pfung Gottes auch im Verhalten dem Tier gegen\u00fcber, gerecht werden muss.<\/p><p>Der Schutz der Umwelt beginnt auch mit der Erkenntnis, dass das Tier ein unabdingbarer Teil der Lebensgemeinschaft ist und sein volles Daseinsrecht besitzt. Die Missachtung dieses Rechtes ist f\u00fcr die Erhaltung lebenstragender Umwelt ein gef\u00e4hrliches Vergehen.<\/p><p>Der Tierschutz ist daher eine selbstauferlegte sittliche Verpflichtung und ein sehr ernstes Gebot der Vernunft.<\/p><p>Flensburg, im September 2023<\/p><p>Der Vorstand<\/p><p><strong>\u00a7 1 &#8211; Name und Sitz<\/strong><\/p><p>Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Tierschutz Flensburg und Umgebung e.V.\u201c<\/p><p>Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in Flensburg eingetragen.<\/p><p>Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.<\/p><p><strong>\u00a7 2 &#8211; Zweck des Vereins<\/strong><\/p><p>Zweck des Vereins sind die F\u00f6rderung und die Pflege des Tierschutzes und die Bek\u00e4mpfung des Missbrauchs von Tieren. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere:<\/p><ul><li>Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Tierschutzgedanken<\/li><li>Unterhaltung einer Tierschutzinspektion zur Feststellung von Missbrauchsf\u00e4llen und Einleitung der erforderlichen Ma\u00dfnahmen<\/li><li>Beratung der Mitglieder in Tierschutzfragen<\/li><li>Zusammenarbeit mit Beh\u00f6rden und Gerichten auf dem Gebiet des Tierschutzes, insbesondere des Tierschutzrechtes<\/li><li>Unterhaltung von Tierheimen<\/li><\/ul><p>Die T\u00e4tigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Flensburg und seine Umgebung.<\/p><p><strong>\u00a7 3 &#8211; Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p><p>Der Tierschutzverein ist parteipolitisch, religi\u00f6s und rassisch neutral.<\/p><p>Er verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Tierschutzverein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p><p>Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.<\/p><p><strong>\u00a7 4 &#8211; Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>1. Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche und juristische Person werden.<\/p><p>2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserkl\u00e4rung oder eine Beitrittserkl\u00e4rung in Textform beantragt. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.<\/p><p>3. Die Beitrittserkl\u00e4rung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats auf Beschluss des Gesamtvorstandes vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand schriftlich oder in Textform abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid kann nur von der<\/p><p>Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit aufgehoben werden.<\/p><p>4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aush\u00e4ndigung der Mitgliedskarte.<\/p><p>5. F\u00fcr besondere Verdienste im Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.<\/p><p>a) Personen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, k\u00f6nnen auf Antrag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<\/p><p>b) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes k\u00f6nnen Vorsitzende durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden<\/p><p>ernannt werden. Hier\u00fcber beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes.<\/p><p><strong>\u00a7 5 &#8211; Rechte der Mitglieder<\/strong><\/p><p>Die Mitglieder sind berechtigt, den Tierschutz zu unterst\u00fctzen. Sie wirken mit bei der Bildung der Organe des Vereins und seinen Aussch\u00fcssen.<\/p><p><strong>\u00a7 6 &#8211; Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p><p>Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein der Satzung, den Ordnungen und den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung.<\/p><p>Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag gem\u00e4\u00df \u00a7 8 zu zahlen.<\/p><p><strong>\u00a7 7 &#8211; Verlust der Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.<\/p><p>2. Der freiwillige Austritt (K\u00fcndigung) erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung oder durch Erkl\u00e4rung in Textform des Mitgliedes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter gegen\u00fcber dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zul\u00e4ssig.<\/p><p>3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anh\u00f6rung, vom Gesamtvorstand mit 2\/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:<\/p><p>a) wegen eines schweren Versto\u00dfes gegen die Interessen des Vereins, wegen einer Sch\u00e4digung des Ansehen des<\/p><p>Vereins oder wegen erheblicher Verletzung der Interessen des Tierschutzes<\/p><p>b) wegen Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nden des Beitrages 60 Tage nach F\u00e4lligkeit trotz Mahnung.<\/p><p>Der Bescheid \u00fcber Ausschluss ist schriftlich oder in Textform zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach dessen Absendung beim gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand schriftlich oder in Textform Einspruch eingelegt werden. \u00dcber den Einspruch entscheidet ein aus drei Personen bestehender Ehrenrat. Der Beschluss des Ehrenrates ist dem Betroffenen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.<\/p><p>Der Ausgeschlossene kann gegen den Beschluss des Ehrenrates innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die darauf folgende Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endg\u00fcltig.<\/p><p><strong>\u00a7 8 &#8211; Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p><p>Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben.<\/p><p>Die H\u00f6he, die F\u00e4lligkeit und die Zahlungsweise des Beitrages gem\u00e4\u00df Absatz 1 bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.<\/p><p>Der Gesamtvorstand wird erm\u00e4chtigt, eine Beitrags -und Finanzordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.<\/p><p>Der Gesamtvorstand ist erm\u00e4chtigt, den Beitrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 in Ausnahmef\u00e4llen zu stunden oder zu erlassen.<\/p><p>Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.<\/p><p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p><p><strong>\u00a7 9 &#8211; Stimmrecht und W\u00e4hlbarkeit<\/strong><\/p><p><strong>\u00a0<\/strong><\/p><p>Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 10. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr an zu.<\/p><p>Das Stimmrecht kann nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden.<\/p><p>Gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen alle vollj\u00e4hrigen und voll gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Mitglieder des Vereins.<\/p><p><strong>\u00a7 10 &#8211; Ehrenamtliche T\u00e4tigkeit und Ersatz von Aufwendungen<\/strong><\/p><p>Alle Organmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich t\u00e4tig, gleich welche Funktion oder T\u00e4tigkeit sie aus\u00fcben.<\/p><p>Alle Organmitglieder haben gegen dem Tierschutzverein einen Aufwendungsersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto, Telefon usw.<\/p><p>Reisekosten sind nach dem Reisekostengesetz des \u00d6ffentlichen Dienstes in der jeweils g\u00fcltigen Fassung abzugelten.<\/p><p>Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendungen mit pr\u00fcff\u00e4higen Belegen und konkreten Aufstellungen nachgewiesen werden.<\/p><p><strong>\u00a7 11 &#8211; Organe des Vereins<\/strong><\/p><p>Die Organe des Vereins sind:<\/p><p>die Mitgliederversammlung<\/p><p>der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<\/p><p>der Gesamtvorstand<\/p><p>der Ehrenrat<\/p><p>Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand nicht st\u00e4ndige Aussch\u00fcsse bilden.<\/p><p>Mitglieder der Organe m\u00fcssen Mitglieder des Vereins sein.<\/p><p><strong>\u00a7 12 &#8211; Mitgliederversammlung<\/strong><\/p><p>1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:<\/p><p>a.) Festsetzung der Tagesordnung<\/p><p>b.) Entgegennahme des Berichts des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes<\/p><p>c.) Entgegennahme des Berichts des Tierschutzinspektors<\/p><p>d.) Entgegennahme des Berichts der Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>e.) Entlastung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes<\/p><p>f.) Genehmigung des Jahresabschlusses<\/p><p>g.) Wahl von Vorstandsmitgliedern<\/p><p>h.) Wahl des Tierschutzinspektors<\/p><p>i.) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates<\/p><p>j.) Wahl von Kassenpr\u00fcfern und sonstigen mit \u00c4mtern zu beauftragten Personen<\/p><p>k.) Best\u00e4tigung des Jugendwartes<\/p><p>l.) Beschlussfassung \u00fcber Satzungsangelegenheiten<\/p><p>m.) Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge<\/p><p>n.) Festlegung des Mitgliedsbeitrags<\/p><p>o.) die Aufl\u00f6sung des Vereins, die Verschmelzung und ggf. die Wahl der Liquidatoren<\/p><p>2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie ist vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorl\u00e4ufigen Tagesordnung durch Rundschreiben oder per E-Mail an die letztbekannten (E-Mail-) Adressen der Mitglieder einzuberufen.<\/p><p>3. Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p><p>4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gem\u00e4\u00df \u00a7 9 eine Stimme. Die Aus\u00fcbung des Stimmrechts ist nicht \u00fcbertragbar.<\/p><p>Grunds\u00e4tzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschlie\u00dfen, geheim<\/p><p>durch Stimmzettel abzustimmen. Es wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Stimmenthaltungen z\u00e4hlen nicht.<\/p><p>5. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, oder ein von der<\/p><p>Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlender Versammlungsleiter.<\/p><p>6. Zu w\u00e4hlen ist aufgrund von Einzelwahlvorschl\u00e4gen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind. Es k\u00f6nnen nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Es gilt derjenige als gew\u00e4hlt, der die Mehrheit der Stimmen erh\u00e4lt und die Wahl annimmt. Im Falle seiner Abwesenheit muss eine schriftliche Erkl\u00e4rung oder eine Erkl\u00e4rung in Textform \u00fcber die Annahme der Wahl beim Versammlungsleiter vorliegen. Bei gleicher Stimmzahl findet eine Nachwahl statt, an der nur diejenigen beteiligt sind, die von der gleichen Stimmzahl betroffen sind.<\/p><p>7. Antr\u00e4ge auf Erweiterung der vorl\u00e4ufigen Tagesordnung sind m\u00f6glich, sofern diese schriftlich oder in Textform 14 Tage vor der Mitgliedsversammlung beim gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand eingegangen sind.<\/p><p>8. Antr\u00e4ge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, k\u00f6nnen in Dringlichkeitsf\u00e4llen auch behandelt werden. Es ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, um einen Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufnehmen zu lassen.<\/p><p>9. Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung sind als Dringlichkeitsantr\u00e4ge nicht zul\u00e4ssig.<\/p><p>10. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand einberufen:<\/p><p>a. auf Beschluss des Gesamtvorstandes<\/p><p>b. auf den schriftlichen Antrag oder auf Antrag in Textform von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern beim<\/p><p>Gesamtvorstand.<\/p><p>11. Es gelten hier die Richtlinien f\u00fcr die ordentliche Mitgliederversammlung. \u00dcber Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollf\u00fchrer und Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben.<\/p><p>12. Anstelle einer Mitgliederversammlung in Form einer \u201ePr\u00e4senzveranstaltung\u201c, kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegen\u00fcber der pr\u00e4senten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hier\u00fcber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur f\u00fcr Mitglieder zug\u00e4nglichen Chatroom oder per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierf\u00fcr rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen \u00fcber die Mitgliederversammlung. Eine technische M\u00f6glichkeit zur geheimen Stimmabgabe muss zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zul\u00e4ssig ist nach freiem Ermessen des Vorstands auch die Einberufung zu einer sogenannten \u201eHybrid-Mitgliederversammlung\u201c, also einer Versammlung, wo die Mitglieder die freie Wahl haben, ob sie physisch<\/p><p>oder virtuell an der Versammlung teilnehmen m\u00f6chten. Die vorgenannten Grunds\u00e4tze gelten hierbei entsprechend.<\/p><p>13. Eine virtuelle Mitgliederversammlung oder eine \u201eHybrid-Mitgliederversammlung\u201c \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins ist unzul\u00e4ssig.<\/p><p><strong>\u00a7 13 &#8211; Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<\/strong><\/p><p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus:<\/p><p>dem Vorsitzenden<\/p><p>zwei stellvertretenden Vorsitzenden<\/p><p>dem Schatzmeister<\/p><p>dem Ehrenvorsitzenden<\/p><p>Der Tierschutzverein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes gem\u00e4\u00df \u00a713, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten. Die Genannten sind Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB. Rechtsgesch\u00e4fte mit einem Gesch\u00e4ftswert von unter 1.500,- Euro je Einzelfall k\u00f6nnen von jedem der Genannten allein vollzogen werden.<\/p><p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte nach Ma\u00dfgabe der Satzung und nach den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung, insbesondere geh\u00f6ren alle Angelegenheiten der Verwaltung und Anlage von Vereinsverm\u00f6gen und Erbschaften zu seinen Aufgaben. Er ist das repr\u00e4sentative Organ des Vereins und ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Vereinsangelegenheiten zust\u00e4ndig, soweit diese nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.<\/p><p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand wird erm\u00e4chtigt, sich eine eigene Gesch\u00e4ftsverteilung zu geben, die mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a\u00a0 c zu erlassen ist.<\/p><p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss besondere Aufgaben an Aussch\u00fcsse vergeben. F\u00fcr besondere Auftr\u00e4ge kann er nicht st\u00e4ndige Aussch\u00fcsse (Projekte) einberufen, besetzen und nach Erledigung aufl\u00f6sen oder Beauftragte f\u00fcr Sonderaufgaben bestimmen. Dar\u00fcber hat er den Gesamtvorstand zu informieren.<\/p><p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis satzungsgem\u00e4\u00df eine Vorstandswahl oder eine Wiederwahl des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes durchgef\u00fchrt ist. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtzeit beschr\u00e4nkt und wird mit der regul\u00e4ren Neuwahl in der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung hinf\u00e4llig.<\/p><p>Der Leiter des Tierheims nimmt bei Fragen des Tierheims beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes teil.<\/p><p>Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht.<\/p><p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand hat eine Informationspflicht gegen\u00fcber dem Gesamtvorstand.<\/p><p><strong>\u00a7 14 &#8211; Der Gesamtvorstand<\/strong><\/p><p>Der Gesamtvorstand besteht aus:<\/p><p>a. dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a-d<\/p><p>b. dem Schriftf\u00fchrer<\/p><p>c. dem Jugendwart<\/p><p>d. vier Beisitzern<\/p><p>e. dem Tierschutzinspektor<\/p><p>1. Der Gesamtvorstand ber\u00e4t und unterst\u00fctzt den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgesch\u00e4fte. Er ist das beschlussfassende Organ f\u00fcr alle Ordnungen sowie f\u00fcr die Verweigerung der Aufnahme und f\u00fcr den Ausschluss von Mitgliedern und Vermittlungsempfehlungen des Ehrenrates. Er schl\u00e4gt der Mitgliederversammlung die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden vor.<\/p><p>2. Er kann bei groben Verst\u00f6\u00dfen gegen die Satzung oder Ordnungen bzw. bei grober Pflichtverletzung oder Nicht- oder<\/p><p>Schlechterf\u00fcllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes von ihren Wahl\u00e4mtern<\/p><p>suspendieren und andere Mitglieder vorl\u00e4ufig mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Die Suspendierung kann<\/p><p>h\u00f6chstens bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.<\/p><p>Der Gesamtvorstand muss vor einer Entscheidung der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. \u00dcber die Suspendierung ist dem Betroffenen schriftlich oder in Textform mit einer Begr\u00fcndung innerhalb eines Monats Mitteilung zu machen. Gegen diesen Beschluss kann er innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich oder in Textform Einspruch erheben. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet endg\u00fcltig.<\/p><p>3. Der Gesamtvorstand tritt in der Regel alle vier Wochen zusammen. Anstelle eines physischen Zusammentreffens ist es auch m\u00f6glich, dass der Vorstand nach freiem Ermessen seine Sitzungen virtuell oder als sogenannte \u201eHybrid-Vorstandssitzungen\u201c abh\u00e4lt, also eine Vorstandssitzung, wo die Vorstandsmitglieder die freie Wahl haben, ob sie physisch oder virtuell an der Sitzung teilnehmen m\u00f6chten. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter, geleitet.<\/p><p>4. Der Leiter des Tierheims nimmt bei Fragen des Tierheimes beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.<\/p><p>5. Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht.<\/p><p><strong>\u00a7 15 &#8211; Der Ehrenrat<\/strong><\/p><p>Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gew\u00e4hlt. Der Vorsitzende soll m\u00f6glichst \u00fcber Kenntnisse und Erfahrungen in Rechtssachen verf\u00fcgen.<\/p><p>Die Mitglieder des Ehrenrates werden f\u00fcr die Dauer von 4 Jahren gew\u00e4hlt und bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Der Ehrenrat w\u00e4hlt aus seinem Gremium einen Vorsitzenden. Ihm obliegt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Ehrenrates.<\/p><p>Der Ehrenrat ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Einspruchsverfahren beim Ausschluss von Mitgliedern (\u00a7 7, Absatz 3) und bei Streitigkeiten von Mitgliedern seiner Organe untereinander. Er soll vermitteln. Scheitert der Vermittlungsversuch, hat er dem Gesamtvorstand Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die weitere Vorgehensweise zu unterbreiten, der dar\u00fcber entscheidet.<\/p><p><strong>\u00a7 16 &#8211; Wahlen<\/strong><\/p><p>Alle Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Der Vorstand bleibt bis Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.<\/p><p>In den Jahren mit gerader Zahl scheiden aus:<\/p><p>Der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender, der Tierschutzinspektor, der Schriftf\u00fchrer, der 2. Beisitzer und der 4. Beisitzer.<\/p><p>In den Jahren mit ungerader Zahl scheiden aus:<\/p><p>Ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister, der Jugendwart, der 1. und 3. Beisitzer.<\/p><p><strong>\u00a7 17 &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Tierheimleitung<\/strong><\/p><p>Der Tierschutzverein kann zur Erledigung von Verwaltungsarbeiten eine Gesch\u00e4ftsstelle einrichten, ein Tierheim betreiben und Mitarbeiter besch\u00e4ftigen.<\/p><p>Die Aufgaben der Gesch\u00e4ftsstelle des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Verwaltung k\u00f6nnen durch Mitarbeiter und die Leitung des Tierheims durch einen Leiter des Tierheims wahrgenommen werden.<\/p><p>Je nach Haushaltslage des Vereins k\u00f6nnen Mitarbeiter f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Tierpflege und Betreuung angestellt werden. Die Entscheidung dar\u00fcber trifft der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. F\u00fcr den Fall der Anstellung werden Einzelheiten in den jeweiligen Anstellungsvertr\u00e4gen und in den Stellenbeschreibungen durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand geregelt.<\/p><p>Mitarbeiter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, der Leiter des Tierheims und die Tierpfleger unterstehen unmittelbar dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und sind nur diesem gegen\u00fcber verantwortlich und weisungsgebunden. Sie erhalten ihre Aufgaben unmittelbar vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand. Im \u00dcbrigen gelten die jeweiligen Stellenbeschreibungen.<\/p><p>Der Leiter des Tierheims untersteht zus\u00e4tzlich der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 11 des Tierschutzgesetzes. Die daraus ergehenden Handlungen und Anweisungen hat er dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand unverz\u00fcglich und umfassend zur Kenntnis zu geben.<\/p><p><strong>\u00a7 18 &#8211; Rechnungslegung und Pr\u00fcfung<\/strong><\/p><p>1. Die Kassenpr\u00fcfer sind f\u00fcr vier Jahre gew\u00e4hlt. In jedem zweiten Jahr scheidet ein Kassenpr\u00fcfer aus. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>2. Sie pr\u00fcfen die Kassengesch\u00e4fte und die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle des Tierschutzvereins. Sie sind berechtigt unangemeldet Pr\u00fcfungen vorzunehmen. \u00dcber das Ergebnis der Pr\u00fcfungen ist dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform zu berichten. Der Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird von den Kassenpr\u00fcfern gestellt.<\/p><p><strong>\u00a7 19 &#8211; Protokollf\u00fchrung<\/strong><\/p><p>\u00dcber die Beschl\u00fcsse und \u00fcber den wesentlichen Inhalt von Sitzungen oder Tagungen der Organe und Aussch\u00fcsse des Tierschutzvereins sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Protokollf\u00fchrer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.<\/p><p><strong>\u00a7 20 &#8211; Aufl\u00f6sung und Abwicklung<\/strong><\/p><p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Aufl\u00f6sung des Vereins ist.<\/p><p>Die Aufl\u00f6sung kann nur mit 3\/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<\/p><p>Die Aufl\u00f6sung wird durch drei von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlte Liquidatoren abgewickelt. Sie beschlie\u00dfen mit Stimmenmehrheit.<\/p><p>Die Mitglieder haben bei Aufl\u00f6sung des Vereins keinerlei Anspr\u00fcche gegen den Verein.<\/p><p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an den Landestierschutzverband Schleswig-Holstein e. V. (Gesch\u00e4ftsstelle in 23717 Kasseedorf), der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des Finanzamtes Flensburg ist vorher einzuholen.<\/p><p><strong>\u00a7 21 &#8211; Schlussbestimmungen<\/strong><\/p><p>Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen nur mit 2\/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.<\/p><p>2. -weggefallen-<\/p><p>3. -weggefallen-<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Tierschutz Flensburg und Umgebung e.V. Pr\u00e4ambel! 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